Hilfsschule

Die Hilfsschule im Nationalsozialismus

von Kirsten Knaack

7.2. Entschädigung der Zwangssterilisierten

Das GzVeN wurde nach 1945 nicht als NS- Unrecht eingestuft, da ihm bereits in der Weimarer Republik ausführliche Beratungen zuvor gingen. Es wurde lediglich ‚außer Anwendung‘ gebracht. Dementsprechend sind Zwangssterilisierte und ‚Euthanasie‘- Opfer nicht als NS- Verfolgte anerkannt, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Verfolgung aus politischen oder rassischen Gründen erfolgte (vgl. Romey, Stefan: „Unheilbar und nicht arbeitsfähig“, in: Lehberger et al., S. 277). Seit 1980 besteht die Möglichkeit, nach dem „Allgemeinen Kriegsfolgengesetz“ aus einem Härtefonds Zwangssterilisierten eine einmalige Entschädigung von etwa 5 000 DM zukommen zu lassen; unter der Voraussetzung, dass sie versichern, auf weitere Rechtsansprüche zu verzichten.
Die Summe erscheint mehr als lächerlich, wenn man bedenkt, unter welchen psychischen und teilweise physischen Folgen die Betroffenen leiden mußten (und müssen). [91]

[91] Vgl. dazu z.B. ein Gespräch Sieglind Ellger- Rüttgardts mit einer ehemaligen Schülerin der Hilfsschule Bergedorf. Die Frau litt später sehr unter ihrer ungewollten Kinderlosigkeit (vgl. Ellger- Rüttgardt 1987, S. 97 ff.).

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