Hilfsschule

Die Hilfsschule im Nationalsozialismus

von Kirsten Knaack

5.3.2. Weitere erbgesundheitliche Gesetze

In engem Zusammenahng mit dem GzVeN standen wegen der Gemeinsamkeit der Durchführung der negativen Eugenik drei weitere Gesetze.
1. Das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24. November 1933, welches die Zwangseinweisung von Straftätern in Heil- und Pflegeanstalten, Arbeitshäusern und Trinkerheilanstalten vorsah, ebenso die Strafverschärfung für Rückfalltäter und die Kastration von Sittlichkeitsverbrechern.
2. Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 (Blutschutzgesetz) verbot Ehe und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen ‚deutschen oder artverwandten Blutes‘.
3. Das „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ vom 18. Oktober 1935 (Ehegesundheitsgesetz) beinhaltete das Eheverbot, wenn einer der Partner an einer ‚Erbkrankheit‘ im Sinne des GzVeN litt, an einer ‚mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit‘, oder einer anderen geistigen Störung oder entmündigt war oder unter ‚vorläufiger Vormundschaft‘ stand. Daher war vor der Eheschließung ein Ehetauglichkeitszeugnis des Gesundheitsamtes vorzulegen.

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